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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 18.05.2007
Aktenzeichen: 8 WF 107/07
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 14 | |
ZPO § 121 |
8 WF 107/07
Beschluss
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 18. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 23. April 2007 abgeändert. Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe wird der Antragstellerin Rechtsanwältin S. beigeordnet mit der Maßgabe, dass deren aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung begrenzt ist auf die Gesamtvergütung, die im Falle der Beiordnung eines beim Amtsgericht Flensburg zugelassenen Hauptbevollmächtigten und der weiteren Beiordnung eines in B. ansässigen Verkehrsanwalts entstehen würde.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.
Gründe:
Das Familiengericht beim Amtsgericht Flensburg hat der in A. wohnhaften Antragstellerin in einem Umgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Verfahrensbevollmächtigte, deren Kanzleisitz sich in B. befindet, "zu den Bedingungen einer beim Amtsgericht Flensburg zugelassenen Rechtsanwältin ... beigeordnet". Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung der Einschränkung "zu den Bedingungen einer beim Amtsgericht Flensburg zugelassenen Rechtsanwältin" erstrebt und zu deren Begründung sie vorträgt, bei Aufrechterhaltung der Einschränkung müsste ein weiterer, in Flensburg ansässiger Rechtsanwalt den Termin wahrnehmen; für die psychisch kranke Antragstellerin läge in der Einschaltung eines weiteren, ihr unbekannten Rechtsanwalts eine zusätzliche Belastung.
Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Familiengericht die Vergütung der beigeordneten Rechtsanwältin auf den Umfang beschränkt, in dem Ansprüche gegenüber der Landeskasse durch eine beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwältin angefallen wären, denn nach §§ 14 FGG, 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. In diesen Kostenvergleich sind allerdings, wenn einer Partei die Informationsreise zu einem Bevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn sie einem solchen Bevollmächtigten nicht die erforderlichen Informationen schriftlich übermitteln kann, die Kosten für einen nach § 121 Abs. 4 ZPO zusätzlich beizuordnenden Verkehrsanwalt einzustellen. Nur dann, wenn "besondere Umstände" i. S. d. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, kommt die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" in Betracht (BGH, NJW 2004, 2749 ff.), wobei ein stillschweigendes Einverständnis des beizuordnenden Rechtsanwalts mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung zu vermuten ist (BGH, FamRZ 2007, 37 f.). Es liegt auf der Hand, dass der psychisch kranken, von Leistungen nach SGB II lebenden Antragstellerin weder eine Informationsreise nach Flensburg noch eine schriftliche Unterrichtung eines dort ansässigen Rechtsanwalts zumutbar ist, ihr also ein Verkehrsanwalt neben einem beim Amtsgericht Flensburg zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen wäre. Bis zur Summe der in diesem Fall zu zahlenden Gesamtgebühren sind der beigeordneten Rechtsanwältin Struß die Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse zu zahlen, ohne dass das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO verletzt wäre.
Einer weiteren, uneingeschränkten Beiordnung, wie sie die Antragstellerin begehrt, zieht hingegen § 121 Abs. 3 ZPO eine Grenze, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die insbesondere auch einer Prüfung an Art. 3 GG standhält: Mag in Einzelfällen die Möglichkeit einer mittellosen Partei, die ihre Rechte über einen Hauptbevollmächtigten und einen Verkehrsanwalt wahrnimmt, gegenüber einer nicht prozessarmen Partei eingeschränkt sein, so wäre das hinzunehmen, denn Art. 3 GG verlangt nicht die vollständige Gleichstellung einer unbemittelten und einer bemittelten Partei, sondern gebietet nur, dass der mittellosen Partei die Prozessführung nicht unmöglich gemacht oder unsachlich erschwert wird (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rdnr. 12). Insoweit hat das Familiengericht dem Beiordnungsantrag zu Recht nicht stattgegeben, die Beschwerde war in diesem Umfang zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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